1. Bestehende Rechtsgrundlage
Rahmenbedingungen für den Religionsunterricht und den Ethikunterricht
Nach § 46 Absatz 1 ThürSchulG sind Religionsunterricht und Ethikunterricht in den staat-lichen Schulen ordentliche Lehrfächer. Ausgenommen sind aufgrund Rechtsverordnung die Fachschulen und Berufsfachschulen (Thüringer Fachschulordnung, ThürSchulO für die Hö-here Berufsfachschule – zweijährige Bildungsgänge sowie bundesrechtliche Prüfungsord-nungen).
Religionsunterricht und Ethikunterricht werden in der Regel zur selben Unterrichtszeit erteilt.
Zur Information der Erziehungsberechtigten und der religionsmündigen Schüler geht der Ein-führung eine gemeinsame Vorstellung der Fächer Religionslehre und Ethik an der jeweiligen Schule voraus. Die jeweiligen Beauftragten der Kirchen und Religionsgemeinschaften sind rechtzeitig vorher über den vorgesehenen Termin zu informieren.
Hinweise zum Religions- und Ethikunterricht:
Konfessionelle Kooperation im Religionsunterricht:
Vereinbarung zwischen den Bistümern Erfurt, Dresden-Meißen und Fulda und der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sowie der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck über konfessionell-kooperativ erteilten Religionsunterricht in Thüringen
https://www.bistum-erfurt.de/fileadmin/Redakteure/Download/2018-11-21__Vereinbarung_Kirchen.pdf
Weiterführendes zur konfessionellen Kooperation:
https://www.theo-web.de/zeitschrift/ausgabe-2006-02/16-Wermke-END.pdf